
Seit der Jahrtausendwende weisen Vergleichsstudien zu Gesundheitsdaten kastrierter und nicht kastrierter Hunde auf bislang unberücksichtigte, teils erhebliche Gesundheitsrisiken durch die Kastration hin. Für zahlreiche Hunde kann damit heute keine Kastrationsempfehlung mehr ausgesprochen werden. In ethischer Hinsicht entfällt dadurch die Rechtfertigung für diesen Eingriff. Mittelfristig ist zu erwarten, dass das Tierschutzrecht an diesen Umstand angepasst wird.
Unter Kastration versteht man die operative Entfernung der Keimdrüsen, das heiĆt bei Rüden werden die Hoden amputiert, bei der Hündin die Eierstƶcke. In den USA und weiten Teilen Europas stellt die Kastration von Rüden und Hündinnen im ersten Jahr nach der Geburt einen Routinevorgang dar. Zu den Motiven für die Kastration zƤhlen die Prophylaxe bestimmter Erkrankungen (vor allem bei Hündinnen), bestimmte gewünschte VerhaltensƤnderungen (vor allem bei Rüden) sowie diverse Haltungserleichterungen für die Besitzer.
Neuere Studien zeigen jedoch, dass die Kastration bei nicht wenigen Hunderassen mit einem erhƶhten Risiko für Gelenkerkrankungen und verschiedene Krebsarten verbunden ist, was die Entscheidung der Tierhalter für oder gegen die Kastration erschwert. Zu diesen Gelenkerkrankungen zƤhlen die Hüft- und die Ellbogendysplasie sowie der Riss des kranialen Kreuzbandes; zu den durch die Kastration begünstigten Krebserkrankungen gehƶren Lymphome, der Mastzelltumor, das HƤmangiosarkom und das Osteosarkom ā bei einigen Rassen mƶglicherweise auch das Mammakarzinom (Hart et al. 2020). Die komplexen, noch einige weitere Aspekte umfassenden Risiken der Kastration sind fast ausnahmslos rasse-, geschlechts- und altersabhƤngig.
Für einen Ćberblick sei auf die im Anhang angeführte ā im Internet zugƤngliche ā Literatur verwiesen.
āMit der Kastration wird einerseits das Auftreten bestimmter Tumore verhindert, andererseits aber steigt das Risiko für andere Krebsarten, und zwar wahrscheinlich so deutlich, dass das gesamte bisherige Kastrationskonzept in Frage gestellt wird.ā (Tierarzt Ralph Rückert 2014)
Die neuen Studien empfehlen sich selbst als Abwägungshilfe für Halter und Tierarzt. Eine der bislang umfangreichsten Studien ist die von Hart et al. (2020) von der University of California in Davis. In dieser Vergleichsstudie wurden die Patientendaten der universitären Tierklinik aus 15 Jahren zu 35 Hunderassen (jeweils kastriert vs. nicht kastriert) ausgewertet und daraus Empfehlungen für den jeweils günstigsten Kastrationszeitpunkt abgeleitet.

Für unkastrierte männliche und weibliche Dobermann-Pinscher lag beispielsweise das Krebsrisiko in Bezug auf die Ausbildung eines Lymphoms, Mastzelltumors, Hämangiosarkoms oder Osteosarkoms bei etwa 2 Prozent. Während bei Dobermann-Hündinnen die Kastration zu keinem Zeitpunkt mit einer nennenswerten Erhöhung des Tumorrisikos verbunden war, erhöhte sich das Krebsrisiko für Rüden durch Kastration im Zeitfenster zwischen dem 12. und 24. Lebensmonat auf 6 Prozent und bei späterer Kastration sogar auf 13 Prozent.
Für Dobermann-Rüden empfehlen die Autoren der Studie daher, auf die Kastration zu verzichten. Dieselbe generelle Verzichtsempfehlung sprechen sie auch für Golden Retriever Hündinnen aus, deren Risiko an einer der angesprochenen Krebsarten zu erkranken durch die Kastration von 5 Prozent (bei nicht kastrierten Tieren) auf 11 Prozent bei Kastration in den ersten 6 Monaten nach der Geburt, auf 17 Prozent bei Kastration zwischen dem 6. und 11. Lebensmonat bzw. auf 14 Prozent bei späterer Kastration anstieg.
WƤhrend kleinwüchsige Hunderassen kein kastrationsbedingt hƶheres Risiko für Gelenkerkrankungen zu haben scheinen, und auch nur bei zwei kleinen Hunderassen (Boston Terrier und Shih Tzu) das Krebsrisiko durch die Kastration signifikant erhƶht wird, stellen sich für die meisten der grƶĆeren Hunderassen die Kastrationsrisiken heute hƶher dar als bislang bekannt.
Dadurch stehen viele Hundehalterinnen und -halter heute vor der Frage, wie bei der üblicherweise gemischten (teils eigennützigen, teils uneigennützigen) Motivation, den eigenen Hund kastrieren zu lassen, die Entscheidungsfindung zu strukturieren ist, um ethischen Bedenken und späteren Gewissensbissen bestmöglich vorzubeugen.
Kastration von Hunden ethisch korrekt abwƤgen
Die eigennützigen Aspekte der Motivation, den Hund kastrieren zu lassen, umfassen neben der Verhinderung der Fortpflanzung des Tieres nicht selten auch die Verhinderung der ā für den Halter lƤstigen ā LƤufigkeitsblutungen der Hündin bzw. eine AbschwƤchung des ā aus Sicht des Halters unerwünschten ā Rüden-Verhaltens (Markieren, sexuell motivierte Aggression, Streunen etc.). Als uneigennützige Aspekte werden vor allem die Vorbeugung von GesƤuge-, GebƤrmutter- und Eierstocktumoren, GebƤrmuttervereiterungen und ScheintrƤchtigkeiten bei der Hündin bzw. von Hoden-, Prostata- und Perianaltumoren beim Rüden genannt.
Bis zur Jahrtausendwende lieà die Datenlage es zu, die Kastration des Hundes mit diesem gesundheitlichen Nutzen für das Tier zu rechtfertigen. Das hatte in ethischer Hinsicht den praktischen Vorteil, die eigennützige Motivation des Tierhalters unberücksichtigt lassen zu können. Denn wenn unter dem Strich das Tier selbst von der Kastration profitiert, unterscheidet sich dieser Eingriff nicht wesentlich von einer Entwurmung, Impfung oder Zahnsteinentfernung.

Seit etwa 20 Jahren verdichten sich jedoch die Indizien, dass die Kastration ā rasse-, geschlechts- und altersabhƤngig ā bei nicht wenigen Hunden einen den Nutzen überwiegenden medizinischen Schaden anrichtet. Bei den betroffenen Tieren fƤllt die AbwƤgung der Chancen gegen die Risiken also ungünstig aus, was die Frage aufwirft, in welchen FƤllen es ethisch bzw. für unser Gewissen/Moralempfinden dennoch akzeptabel sein kƶnnte, das Tier zu kastrieren.
āSelbstverstƤndlich wird es nach wie vor Hunde geben, die nach sorgfƤltigster AbwƤgung der individuellen UmstƤnde trotzdem kastriert werden. Da mƶgen bestimmte Haltungsbedingungen (Hündin und Rüde im gleichen Haushalt) vorliegen, oder gute medizinische Gründe (Perianaltumore oder eine Perianalhernie beim Rüden, chronische oder akute GebƤrmuttererkrankungen bei der Hündin), die einfach keine andere Wahl lassen. Von solchen klaren Indikationen aber abgesehen werden wir in Zukunft mit Kastrationen in unserer Praxis noch zurückhaltender sein als wir es in den letzten Jahren sowieso schon waren.ā (Tierarzt Ralph Rückert 2014)
Die Antwort auf diese Frage gibt uns das Ungerechtigkeitsgefühl, das beim empathischen Perspektivenwechsel dann im Gewissen/Moralempfinden durch die Vorstellung erzeugt wird, man selbst würde so behandelt wie das tatsächlich betroffene Individuum (Mensch oder Tier), wenn man selbst in eine solche Behandlung nicht einwilligen würde und auch keine Indizien dafür vorliegen, dass das betroffene Individuum davon profitieren würde.
Die Ungerechtigkeitsempfindung ist eine der stƤrksten Emotionen des Moralempfindens. Sie findet ihren sprachlichen Niederschlag in der Wertung, etwas sei āungerechtā bzw. āUnrechtā. In unserem Fall besteht die Aufgabe also darin, sich vorzustellen, man selbst werde einem operativen Eingriff unterzogen, dessen Schaden grƶĆer ist als sein Nutzen.
Da niemand einer solchen BeschƤdigung der eigenen IntegritƤt zustimmen würde, werden entsprechende Eingriffe allgemein als āUnrechtā empfunden und gesetzlich untersagt. Bei der ethischen Beurteilung finden also auch diesmal die eigennützigen Aspekte der Motivation des Tierhalters keine Berücksichtigung.
āViele, nicht zuletzt Kolleginnen und Kollegen, werden einwenden, dass ein solcher Kurswechsel langfristig auch wieder bestimmte Konsequenzen haben wird. Stimmt! Wir werden bei intakten Hündinnen eventuell wieder ƶfter GesƤugetumoren und ganz sicher wieder mehr GebƤrmuttervereiterungen (Pyometren) sehen. Aber auch das ist eben eine Sache der RisikoabwƤgung. Ein gut aufgeklƤrter Besitzer wird sowohl ein GebƤrmutterproblem als auch einen GesƤugetumor frühzeitig erkennen und entsprechend beim Tierarzt vorstellen. Die Chancen einer frühen und erfolgreichen chirurgischen Intervention sind dann ganz entschieden besser als bei einem HƤmangiosarkom der Milz oder gar einem Lympho- oder Osteosarkom.ā (Tierarzt Ralph Rückert, 2014)
Die Kastration bei einem aus Sicht des betroffenen Individuums ungünstigen Schaden/Nutzen-VerhƤltnis ist also ethisch nicht zu rechtfertigen, egal wie die PlƤne des Tierhalters aussehen. Umgekehrt gilt, dass therapeutische oder prƤventive Kastrationen mit einer unter Berücksichtigung aller bekannten Einflüsse auf die LebensqualitƤt des Tieres insgesamt günstigen Prognose keine ethischen Bedenken erzeugen. Bei der Kastration herrenloser Streunerhunde ist also auch zu berücksichtigen, in welchem MaĆe die Tiere selbst vom so bewirkten Populationsmanagement profitieren.

Die Rechtslage zur Kastration von Hunden
In Deutschland beschreibt der Grundsatz, dass āniemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder SchƤden zufügen darfā, die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes (§ 1 Satz 2 TierSchG). Ćberdies sind Tiere in Deutschland ākeine Sachenā (§ 90a BGB). Folgerichtig wird das āvollstƤndige oder teilweise Amputieren von Kƶrperteilenā durch § 6 TierSchG grundsƤtzlich verboten, allerdings mit einigen Ausnahmen, unter anderem folgender: āDas Verbot gilt nicht, wenn [ā¦] zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder ā soweit tierƤrztliche Bedenken nicht entgegenstehen ā zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.ā (§ 6 Satz 2 Nr. 5 TierSchG).
Die āVerhinderung der unkontrollierten Fortpflanzungā lƤsst sich als Begründung für die Kastration von Hunden vermutlich nur bei gemeinsamer Haltung von Rüden und Hündinnen verwenden, da ansonsten zu diesem Zweck auch weniger gesundheitsgefƤhrdende bzw. schonendere Alternativen zu Verfügung stehen, bei deren Geeignetheit ā aus juristischer Sicht ā der āvernünftige Grundā entfƤllt. Es bleibt damit also für eine legale Hunde-Kastration nur die ethisch etwas unbefriedigende, unter den Vorbehalt, dass ātierƤrztliche Bedenken nicht entgegenstehenā, gestellte ErklƤrung des Tierhalters, die Kastration werde āzur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieresā gewünscht.
Da allerdings tierƤrztliche Bedenken in Bezug auf die Kastration von Hunden seit einigen Jahren auch seitens der deutschen UniversitƤts-Tiermedizin geƤuĆert werden (z.B. Interview Wehrend 2015), ist gegenwƤrtig nicht erkennbar, bei welchen Hunden die Kastration erlaubt und bei welchen sie verboten sein soll. Infolge der neuen Datenlage genügt § 6 Satz 2 Nr. 5 TierSchG in seiner Anwendung auf Hunde dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr.
Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm für den Bürger zu erkennen sind. Diese Verpflichtung gilt auch für BuĆgeldtatbestƤnde wie das Amputationsverbot. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, sich im Tierschutzgesetz zu der Frage, bei welchen Hunden die Kastration erlaubt und bei welchen sie verboten sein soll, zu positionieren.
Auch in der Schweiz sind Tiere ākeine Sachenā (Art. 641 a ZGB). Ein grundsƤtzliches Amputationsverbot kennt das Schweizer Tierschutzrecht aber nicht. Verboten sind āoperative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtierenā, wobei āEingriffe zur Verhütung der Fortpflanzungā und ādas Entfernen der Afterkrallenā von diesem Verbot ausgenommen sind (Art. 24 lit. b TSchV). Anders als das deutsche Tierschutzrecht schreibt die Tierschutzverordnung der Schweiz ausdrücklich vor, dass ādie Tierhalterin oder der Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermƤssig vermehrenā (Art. 25 Abs. 4 TSchV).
āDie wohl bedeutendste Neuerung des revidierten Tierschutzrechts stellt die ausdrückliche Aufnahme des Schutzes der Tierwürde als Grundprinzip dar. Der nicht ganz einfach zu fassende Begriff wird vom [Schweizer] Tierschutzgesetz selbst als der āEigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu achten istā umschrieben. Verletzt wird die Würde eines Tieres zum einen natürlich, wenn ihm Schmerzen, Leiden, SchƤden oder Ćngste zugefügt werden.
Neben dem Schutz der EmpfindungsfƤhigkeit bedeutet Würde zu haben vor allem aber auch, um seiner selbst willen in der Welt zu sein. Die Würde schützt Tiere als Mitgeschƶpfe also in ihrem Selbstzweck und verbietet es, sie bloĆ als Mittel für menschliche Zwecke zu verwenden. Die Achtung der Tierwürde geht somit weit über das Verbot des ungerechtfertigten Zufügens physischer und psychischer SchƤden hinaus und schützt Tiere auch vor menschlichen Eingriffen in ihre artgemƤĆe Selbstentfaltung (IntegritƤt).ā (Bolliger, Goetschel, Richner & Spring 2008, S.18)
Der Zweck des Schweizer Tierschutzgesetzes besteht darin, ādie Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützenā (Art. 1 TSchG), wobei der Schutz der Tierwürde nicht absolut gilt, sondern eine Verletzung unter UmstƤnden gerechtfertigt sein kann. Bei manchen Handlungen stellt schon das Tierschutzrecht selbst klar, dass sie einen übermƤĆigen ā und somit unzulƤssigen ā Eingriff in die Tierwürde bedeuten. Bei anderen Handlungen ā etwa bei chirurgischen Eingriffen wie dem Enthornen von Nutztieren [oder eben auch der Kastration von Hunden!] ā werden künftige Gerichtsentscheidungen zeigen, wie weit sie unter dem Aspekt der Tierwürde noch zulƤssig sein werden (Bolliger, Goetschel, Richner & Spring 2008, S.19). Dass allerdings die Kastration eine Verletzung der Würde und der IntegritƤt des Tieres darstellt, steht bereits heute auĆer Frage (ebd. S. 128).
Fazit zur Kastration von Hunden
Die Kastration stellt einen Eingriff in die physische und psychische Integrität des Tieres dar. Bislang gingen die Tierärztinnen und Tierärzte, die Tierhalterinnen und Tierhalter und auch die Gesetzgeber in Deutschland und der Schweiz davon aus, dass dieser Eingriff durch gesundheitliche Vorteile für das betroffene Tier gerechtfertigt werden kann.
Neuere Studien zeigen jedoch, dass die Kastration bei nicht wenigen Hunderassen mit einem teils deutlich erhöhten Risiko für Gelenkerkrankungen und verschiedene Krebsarten verbunden ist. Für zahlreiche Hunde kann damit heute keine Kastrationsempfehlung mehr ausgesprochen werden. In ethischer Hinsicht entfällt dadurch die Rechtfertigung für diesen Eingriff. Da sowohl die Rechtslage in Deutschland als auch in der Schweiz die Tiere um ihrer selbst willen schützt, ist aufgrund des Vorsorgeprinzips in beiden Ländern zu erwarten, dass mittelfristig die Routine-Kastration von denjenigen Hunden, bei denen die Kastration mit einer ungünstigen Gesundheitsprognose verbunden ist, untersagt werden wird.
Das vor allem in der Gesundheits- und Umweltpolitik genutzte Vorsorgeprinzip zielt darauf ab, bereits im Verdachtsfall drohender Gefahr ā bei noch unvollstƤndiger Datenlage ā angemessene SchutzmaĆnahmen zu ergreifen.
Berlin, im Mai 2023
Prof. Dr. Jörg Luy, Privates Forschungs- und Beratungsinstitut für angewandte Ethik INSTET, Berlin
Danksagung
Ein herzliches Dankeschön für die Hilfe bei der Rekonstruktion der Schweizer Rechtslage geht an Alexandra Spring, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der Stiftung für das Tier im Recht/Zürich.
Auch möchte ich Ralph Rückert für seinen zum selben Thema, aber aus der Perspektive eines dem tierärztlichen Berufsethos verpflichteten Kleintierpraktikers verfassten Artikel meinen ausdrücklichen Dank aussprechen. Link siehe unten.
Der Autor
Jƶrg Luy hat Philosophie (M.A.) und Tiermedizin studiert, interdisziplinƤr promoviert und sich anschlieĆend als Fachtierarzt auf Tierschutz und Ethik spezialisiert. Von 2004 bis 2010 verantwortete er als Junior-Professor für Tierschutz und Ethik die Ausbildung künftiger AmtstierƤrztInnen im Tierschutzrecht. Bis zur Gründung des INSTET im Jahr 2013 leitete er das Institut für Tierschutz und Tierverhalten der FU Berlin. 2015 war er eingeladen, an der Deutschen Richterakademie über die ethischen Grundlagen des Tierschutzrechts zu referieren. Für die Amtsperiode 2018 – 2023 wurde Jƶrg Luy zum ehrenamtlichen Richter am Senat für Heilberufe des OVG Berlin-Brandenburg gewƤhlt.
Anhang
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Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2014) Long-Term Health Effects of Neutering Dogs: Comparison of Labrador Retrievers with Golden Retrievers. PLoS ONE 2014, 9, e102241. https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0102241
Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2016) Neutering of German Shepherd Dogs: associated joint disorders, cancers and urinary incontinence. Veterinary Medicine and Science 2016, Vol 2, Issue 3. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/vms3.34
Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2020) Assisting Decision-Making on Age of Neutering for 35 Breeds of Dogs: Associated Joint Disorders, Cancers, and Urinary Incontinence. Front. Vet. Sci. 7:388. https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fvets.2020.00388/full
Rückert, R (2014) Die Kastration beim Hund ā Ein Paradigmenwechsel. Blog-Artikel. https://www.tierarzt-rueckert.de/blog/details.php?Kunde=1489&Modul=3&ID=18951
Wehrend, A [Interview mit] (2015) Kastration von Hündinnen: Mit falschen Zahlen operiert. Süddeutsche Zeitung. https://www.sueddeutsche.de/wissen/kastration-von-huendinnen-mit-falschen-zahlen-operiert-1.2303605
Zink, MC; Farhoody, P; Elser SE; Rufļ¬ni, LD; Gibbons, TA; Rieger, RH (2014) Evaluation of the risk and age of onset of cancer and behavioral disorders in gonadectomized Vizslas. JAVMA, Vol 244, No. 3. https://avmajournals.avma.org/view/journals/javma/244/3/javma.244.3.309.xml
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